D/M.
, 10. November 1927.
Herrn
Sehr verehrter Herr Professor!
Nach Rückkehr unseres Herrn Direktors Hertzka sind wir
erst heute in der Lage, Ihnen auf Ihre geschätzte Zuschrift vom
31. Oktober bezüglich der englischen Übersetzung Ihrer HARMONIELEHRE
zu antworten.
Wir danken Ihnen für das weiteste Entgegenkommen, das
Sie uns dadurch beweisen, dass Sie sich bereit erklären, mit Herrn
Becker über die englische Übersetzung zu verhandeln und haben Herrn
Becker die Bedingungen I) und II), die Sie stellen, wörtlich weiter-
gegeben.
Was nun Ihre III. Bedingung betrifft, dass der Original-
vertrag, der zwischen der U.E., dem Übersetzer und der amerikanischen
Vertretung geschlossen wird, von Ihnen mitunterzeichnet werden soll,
so müssen wir Sie bitten, davon abzusehen, da dieser Vorgang unmög-
lich ist. Wir sind selbstverständlich bereit, Ihnen eine Kopie der
eventuell zu treffenden Abmachung zugehen zu lassen und Sie auch über
alle Fragen bis zu diesem Abschluss genauest zu orientieren, möchten
aber bemerken, dass wir auf Grund der zwischen uns bestehenden Ver-
träge das ausschliessliche und alleinige Bestimmungs- und Abschluss-
recht besitzen und dass eine Einschränkung dieser Berechtigung nach
aussenhin nicht in Betracht kommen kann.

Mit den verbindlichsten Grüssen in warmer Verehrung ergebenst
P. S. Gegen die Verurteilung
zu 100 Schilling Strafe müs-
sen wir die Nichtigkeitsbe-
schwerde wegen Ungiltigkeit
und nicht richtiger Zusammen-
setzung des Gerichtes anmelden.
D/M.
, 10. November 1927.
Sehr verehrter Herr Professor!
Nach Rückkehr unseres Herrn Direktors Hertzka sind wir erst heute in der Lage, Ihnen auf Ihre geschätzte Zuschrift vom 31. Oktober bezüglich der englischen Übersetzung Ihrer HARMONIELEHRE zu antworten.
Wir danken Ihnen für das weiteste Entgegenkommen, das Sie uns dadurch beweisen, dass Sie sich bereit erklären, mit Herrn Becker über die englische Übersetzung zu verhandeln und haben Herrn Becker die Bedingungen I) und II), die Sie stellen, wörtlich weitergegeben.
Was nun Ihre III. Bedingung betrifft, dass der Originalvertrag, der zwischen der U.E., dem Übersetzer und der amerikanischen Vertretung geschlossen wird, von Ihnen mitunterzeichnet werden soll, so müssen wir Sie bitten, davon abzusehen, da dieser Vorgang unmöglich ist. Wir sind selbstverständlich bereit, Ihnen eine Kopie der eventuell zu treffenden Abmachung zugehen zu lassen und Sie auch über alle Fragen bis zu diesem Abschluss genauest zu orientieren, möchten aber bemerken, dass wir auf Grund der zwischen uns bestehenden Verträge das ausschliessliche und alleinige Bestimmungs- und Abschlussrecht besitzen und dass eine Einschränkung dieser Berechtigung nach aussenhin nicht in Betracht kommen kann.
Mit den verbindlichsten Grüssen in warmer Verehrung ergebenst
DK W
P. S. Gegen die Verurteilung zu 100 Schilling Strafe müssen wir die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Ungiltigkeit und nicht richtiger Zusammensetzung des Gerichtes anmelden.

10. November 1927


Ort erschlossen

Arnold Schönberg Center
Wien
Archiv
Universal Edition Collection


Brief, Kopie

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 10. November 1927, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.5 vom 26.05.2026. URL: https://www.schoenberg-ue.at/ue/letters/letter.19999.

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