Dr. K./Wi.
Wien, 8. September 1932.
Herrn
Sehr geehrter Herr Schönberg!
Vielen Dank für Ihren Brief vom 5. 9. Auch wir würden es
herzlichst begrüssen, wenn unsere schon lange dauernden Verhandlun-
gen raschest zu einem Ende geführt werden könnten. Wenn dieses
Ziel mit Ihrem Vertragsbrief vom 5. 9. noch nicht erreicht ist,
so liegt dies daran, dass Sie leider eine Reihe von Punkten abge-
ändert haben, welche uns viel Kopfzerbrechen bereiteten, da wir
das ehrliche Bestreben haben, Ihre Wünsche und neuen Formulierun-
gen nach Möglichkeit zu akzeptieren.
Demzufolge erklären uns wir mit der neuen Fassung von
Punkt 9) einverstanden, ebenso mit der neuen Fassung von Punkt 4),
obwohl sie weitergehend ist, als wir sie gemeinsam vereinbart ha-
ben. Wir sind ferner damit einverstanden, dass alle Verträge in-
nerhalb von 3–4 Monaten auf Grund unserer letzten Abmachungen
neu gefasst werden, sodass aus jedem einzelnen Blatt alles zu
entnehmen ist, was sich auf das betreffende Werk bezieht.
Zu Punkt 5), den wir in Ihrer Fassung annehmen wollen,
müsste noch ein Zusatz kommen, mit dem Sie zweifellos einverstan-
den sind: „Die neu formulierten Verträge werden eine Fortsetzung
der derzeit in Kraft stehenden Verträge darstellen.“ Dies
ist juristisch notwendig, da kein Vertragsvakuum entstehen darf. Auch

kann sich das Wort „einheitlich“ in der 2. und 3. Zeile von Punkt
5) auf die allgemeinen Klauseln beziehen, nicht aber auf die Be-
dingungen für jedes einzelne Werk, da dieselben ja verschieden
sind. Wir zweifeln aber nicht, dass die ganze Neufassung ohne
jede Schwierigkeit durchgeführt werden kann.
Wenn wir bei den vorangeführten Punkten Ihren Wün-
schen weitgehendst Rechnung getragen haben, so ist dies bei der
Neufassung von Punkt 3) leider unmöglich. Dieser Punkt wäre in
der neuen Fassung ein St. Germain oder Versailles für die U.E.,
was weder beabsichtigt, noch berechtigt ist. Ich möchte nochmals
klar den Gedankengang festlegen, der bei unserer gemeinsamen Be-
sprechung bezüglich der mechanischen Rechte leitend gewesen ist.
Sie stehen auf dem Standpunkt, dass Sie durch die amerikanische
Aufnahme1 der „Gurrelieder“ geschädigt wurden, ein Standpunkt, der
von uns nicht geteilt wird, da wir von den „Gurreliedern“ die
mechanischen Rechte besitzen und darüber nach bestem Wissen und
Gewissen verfügt haben. Sie wollten nun eine Sicherung, dass in
Zukunft eine solche Verfügung nicht möglich ist und diese Siche-
rung haben wir Ihnen dadurch gegeben, dass Erstaufnahmen und, falls
das Gesetz dazu die Möglichkeit gibt, auch weitere Aufnahmen nur
mit Ihrer Zustimmung erfolgen können. Dadurch wird es Ihnen mög-
lich sein, jede Erstaufnahme nach Ihren Wünschen vornehmen zu
lassen. Wir haben zu Ihrer weiteren Sicherung auch eine Erklä-
rung von der G.D.T. und von der Ammre verlangt, dass sie Ihr Zu-
stimmungsrecht bezw. Ihr Verbotsrecht respektieren. Welche Auf-
nahmen existieren, ist Ihnen bekannt und soweit wir, bezw. die
Ammre verlangtund G.D.T. davon Kenntnis haben, sind alle Auf-

nahmen auf unserer Kartothek verzeichnet. Diese Kartothek habe
ich Ihnen gezeigt.
Es bleibt nunmehr noch die Frage der Verwaltung dieser
Rechte übrig, bei welcher es im beiderseitigen Interesse ist, dass
dieselben einheitlich verwaltet werden. Wir werden unsere mechani-
schen Rechte sicherlich nur bei jener Gesellschaft verwalten las-
sen, die dies am besten durchführt und da unsere Interessen voll-
kommen parallel gehen, Sie ausserdem die Sicherung Ihres Zustim-
mungsrechtes haben, so liegt kein Grund vor, dass jene Werke, deren
mechanische Rechte Sie der G.D.T. übertragen haben, bei einem even-
tuellen Erlöschen Ihrer Mitgliedschaft bei der G.D.T. durch eine andere Ge-
sellschaft verwaltet werden als durch jene, bei welcher wir unsere
Werke verwalten lassen. Praktisch existiert ja auch gar keine an-
dere Gesellschaft, welche die mechanischen Rechte verwalten könn-
te, und eine Selbstverwaltung ist derart kompliziert, dass sie
praktisch, ebenso wie wenn man die konzertmässigen Aufführungs-
rechte selbst verwalten wollte, zu keinem Resultat führt. Nichts-
destoweniger haben wir auch hier eine Formulierung versucht, die
Ihren diesbezüglichen Wünschen Rechnung trägt und die Sie zweifel-
los annehmen werden. Wir schlagen Ihnen für den Punkt 3) unter mög-
lichster Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Wortlauts jene
Fassung vor, die Sie im beiliegenden Vertrag finden.
Wir haben nun nochmals den Vertrag neu ausgefertigt und

hoffen, dass jetzt alles in Ordnung ist, worüber wir uns beson-
ders freuen würden.
Mit besten Empfehlungen Ihr sehr ergebener 1 Beilage

Dr. K./Wi.
Wien, 8. September 1932.
Herrn
Sehr geehrter Herr Schönberg!
Vielen Dank für Ihren Brief vom 5. 9. Auch wir würden es herzlichst begrüssen, wenn unsere schon lange dauernden Verhandlungen raschest zu einem Ende geführt werden könnten. Wenn dieses Ziel mit Ihrem Vertragsbrief vom 5. 9. noch nicht erreicht ist, so liegt dies daran, dass Sie leider eine Reihe von Punkten abgeändert haben, welche uns viel Kopfzerbrechen bereiteten, da wir das ehrliche Bestreben haben, Ihre Wünsche und neuen Formulierungen nach Möglichkeit zu akzeptieren.
Demzufolge erklären uns wir mit der neuen Fassung von Punkt 9) einverstanden, ebenso mit der neuen Fassung von Punkt 4), obwohl sie weitergehend ist, als wir sie gemeinsam vereinbart haben. Wir sind ferner damit einverstanden, dass alle Verträge innerhalb von 3–4 Monaten auf Grund unserer letzten Abmachungen neu gefasst werden, sodass aus jedem einzelnen Blatt alles zu entnehmen ist, was sich auf das betreffende Werk bezieht.
Zu Punkt 5), den wir in Ihrer Fassung annehmen wollen, müsste noch ein Zusatz kommen, mit dem Sie zweifellos einverstanden sind: „Die neu formulierten Verträge werden eine Fortsetzung der derzeit in Kraft stehenden Verträge darstellen.“ Dies ist juristisch notwendig, da kein Vertragsvakuum entstehen darf. Auch kann sich das Wort „einheitlich“ in der 2. und 3. Zeile von Punkt 5) auf die allgemeinen Klauseln beziehen, nicht aber auf die Bedingungen für jedes einzelne Werk, da dieselben ja verschieden sind. Wir zweifeln aber nicht, dass die ganze Neufassung ohne jede Schwierigkeit durchgeführt werden kann.
Wenn wir bei den vorangeführten Punkten Ihren Wünschen weitgehendst Rechnung getragen haben, so ist dies bei der Neufassung von Punkt 3) leider unmöglich. Dieser Punkt wäre in der neuen Fassung ein St. Germain oder Versailles für die U.E., was weder beabsichtigt, noch berechtigt ist. Ich möchte nochmals klar den Gedankengang festlegen, der bei unserer gemeinsamen Besprechung bezüglich der mechanischen Rechte leitend gewesen ist. Sie stehen auf dem Standpunkt, dass Sie durch die amerikanische Aufnahme1 der „Gurrelieder“ geschädigt wurden, ein Standpunkt, der von uns nicht geteilt wird, da wir von den „Gurreliedern“ die mechanischen Rechte besitzen und darüber nach bestem Wissen und Gewissen verfügt haben. Sie wollten nun eine Sicherung, dass in Zukunft eine solche Verfügung nicht möglich ist und diese Sicherung haben wir Ihnen dadurch gegeben, dass Erstaufnahmen und, falls das Gesetz dazu die Möglichkeit gibt, auch weitere Aufnahmen nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen können. Dadurch wird es Ihnen möglich sein, jede Erstaufnahme nach Ihren Wünschen vornehmen zu lassen. Wir haben zu Ihrer weiteren Sicherung auch eine Erklärung von der G.D.T. und von der Ammre verlangt, dass sie Ihr Zustimmungsrecht bezw. Ihr Verbotsrecht respektieren. Welche Aufnahmen existieren, ist Ihnen bekannt und soweit wir, bezw. die Ammre und G.D.T. davon Kenntnis haben, sind alle Aufnahmen auf unserer Kartothek verzeichnet. Diese Kartothek habe ich Ihnen gezeigt.
Es bleibt nunmehr noch die Frage der Verwaltung dieser Rechte übrig, bei welcher es im beiderseitigen Interesse ist, dass dieselben einheitlich verwaltet werden. Wir werden unsere mechanischen Rechte sicherlich nur bei jener Gesellschaft verwalten lassen, die dies am besten durchführt und da unsere Interessen vollkommen parallel gehen, Sie ausserdem die Sicherung Ihres Zustimmungsrechtes haben, so liegt kein Grund vor, dass jene Werke, deren mechanische Rechte Sie der G.D.T. übertragen haben, bei einem eventuellen Erlöschen Ihrer Mitgliedschaft bei der G.D.T. durch eine andere Gesellschaft verwaltet werden als durch jene, bei welcher wir unsere Werke verwalten lassen. Praktisch existiert ja auch gar keine andere Gesellschaft, welche die mechanischen Rechte verwalten könnte, und eine Selbstverwaltung ist derart kompliziert, dass sie praktisch, ebenso wie wenn man die konzertmässigen Aufführungsrechte selbst verwalten wollte, zu keinem Resultat führt. Nichtsdestoweniger haben wir auch hier eine Formulierung versucht, die Ihren diesbezüglichen Wünschen Rechnung trägt und die Sie zweifellos annehmen werden. Wir schlagen Ihnen für den Punkt 3) unter möglichster Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Wortlauts jene Fassung vor, die Sie im beiliegenden Vertrag finden.
Wir haben nun nochmals den Vertrag neu ausgefertigt und hoffen, dass jetzt alles in Ordnung ist, worüber wir uns besonders freuen würden.
Mit besten Empfehlungen Ihr sehr ergebener Dr Kalmus
1 Beilage

8. September 1932



The Library of Congress
Washington, D.C.
Music Division
Arnold Schoenberg Collection



Brief

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 8. September 1932, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.5 vom 26.05.2026. URL: https://www.schoenberg-ue.at/ue/letters/letter.17368.

Download:
Dieses Dokument als TEI-XML herunterladen