Hochverehrter Meister Schönberg!
Wir haben uns mit den Ausführungen Ihres Briefes vom
10. v. M. in gründlichster Weise beschäftigt und alle unsere Aufzeich-
nungen, die damit zusammenhängen, genau nachgeprüft.
Wir gehen die einzelnen Punkte im Folgenden durch:
Verrechnungsmodus Ihrer Anteile an Leihgebühren und Kauf-
beträgen:
Unseres Erachtens ist die Textierung im Vertrage1 vollkommen
eindeutig. Leihgebühren oder Kaufpreise von Orchestermaterialen sind
die Beträge, die wir tatsächlich erhalten. Deutlich geht dies überdies
aus dem Vertrage2 hervor, den wir im Jahre 1922 abgeschlossen haben, in
dem es ausdrücklich heisst, dass die Materialtantiemen von den „effek-
tiven Eingängen“ der Kauf- oder Leihpreise zu zahlen sind. Anders ist
das bei den sogenannten Editionsausgaben, bei welchen die Autorenan-
teile vom Ladenpreis, also von dem Preis, den die letzte Hand bezahlt,
berechnet werden.
Wiewohl wir also unseren Standpunkt bezüglich der Verrech-
nung im Sinne des Vertrages für vollkommen richtig halten, wollen wir
Ihre Ansicht in dieser Angelegenheit als Ihren Wunsch respektieren und
sind bereit, diesem Wunsche zu entsprechen. Wir merken in unseren Ver-
trägen vor, dass die Verrechnung von nun an, resp. rückwirkend ab
30. Juni 1936, in der Weise erfolgen soll, dass Ihre Tantieme bei Or-
chestermaterialen von jenem Betrag errechnet wird, welchen die letzte
Hand, also
der Veranstalter der Aufführung bezahlt. Wir möchten noch
bemerken, dass ein Grossteil unsererdie Orchestermateriale größtenteils von den
Konzertveranstaltern direkt bezogen wirdwerden und daher von uns keine Vermittlungsprovisionen
zu zahlen
sind
. Die Differenz zwischen dem
früheren und dem neuen Verrechnungsmodus kann infolgedessen keine sehr
grossen Beträge ergeben.

Der Passus Ihres Briefes, in dem Sie schreiben, dass
Sie einstellige Dollarbeträge für Aufführungen verrechnet erhielten,
für welche dreistellige gezahlt wurden, ist uns allerdings vollkommen
unverständlich. Es ist da unbedingt notwendig, dass Sie uns die be-
treffenden Fälle bekanntgeben, oder uns wenigstens einen einzigen
Fall als Beispiel zu nennen. Wir sind überzeugt, dass hier ein Irrtum
Ihrerseits vorliegt, den wir bestimmt werden aufklären können.
Was Ihre Ausführungen betrifft, wonach Sie von einer Reihe
von Aufführungen, bei denen Sie anwesend waren, keine Verrechnung er-
halten haben, kann es sich hier nur um Materiale handeln, die vor
vielen Jahren nach Amerika verkauft wurden und die Ihnen seinerzeit
auch als Verkäufe verrechnet worden sind. Wir bitten Sie, uns auch da
die konkreten Fälle oder wenigstens einen Fall anzugeben, damit wir in der Lage sind, nachzu-
prüfen, ob unsere Annahme auf Richtigkeit beruht. Wir halten es aber
für ganz ausgeschlossen, dass die A.M.P. Beträge für Leih- oder Kauf-
materiale entgegengenommen hat, ohne dass sie uns, und darumdamit auch Ihnen
verrechnet worden wären. Auch wir wollen, dass allenallen Bedenken, die
Sie haben, und allen Fällen, diein denen Ihnen nach Ihrer Meinung nicht oder
unrichtig verrechnet worden sindist, genauest nachgegangen werden soll.
Wir halten es aber für ganz unwahrscheinlich, dass eine Gesellschaft
vom Rang und der kapi-
talistischen Durchschlagskraft der AmP, selbst wenn es
sich um grössere Beträge handeln würde,te, (was hier nicht der Fall ist)
tatsächlich kaufmännische und moralische Unanständigkeiten begehen
würde.
Wir teilen gleichzeitig Ihre Beschwerden der AMP mit und werden
Sie von der Antwort verständigen. Wir fürchten nur, dass es nicht leicht

sein wird, zu einem Resultat zu kommen, wenn wir der AMP kein einziges
konkretes Faktum angeben können.
Was nun die Verrechnung aus Erträgnissen von Schallplatten
der Gurre-Lieder3 und der Verklärten Nacht4 betrifft, haben wir Ihnen die
letzte Abrechnung, welche den Zeitraum von September 1934 bis Juni 1935
betraf, in unserer Abrechnung vom 30. Juni 1936 übermittelt. Es waren
dort 1614 Lizenzmarken Verklärte Nacht und 538 der Gurrelieder verrechnet.
Das Erträgnis der einzelnen Schallplatte ist allerdings nur ganz minimal.
Die Abrechnung über die Schallplatten für die Zeit vom 30. September 1935
bis 31. März 1936 ist uns im September 1936 zugekommen und Sie erhalten
die Ihnen zukommende Tantieme hieführ in der Abrechnung per 31. XII. 1936
verrechnet.
Die Rekordierung der Verklärten Nacht ist ohne unser Wissen
erfolgt. Wir haben seinerzeit im Jahre 1932, wie dies mit Ihnen vereinbart
worden war, sowohl der Ammre, wie der GDT mitgeteilt5, dass Erstaufnahmen
ohne Ihre Genehmigung nicht stattfinden dürfen. Wir haben auch die Be-
stätigung
6 auf diese Schreiben in der Hand. Ausserdem haben wir beide Ge-
sellschaften am 15. September 1932 ersucht, auch Ihnen das Verbot der Erst-
aufnahmen ohne Ihre Zustimmung zu bestätigen. [...]
Es liegt uns sehr daran, dass die Angelegenheiten, über die Sie
Beschwerde führen, vollständig geklärt und zu Ihrer Zufriedenheit bereinigt
werden. Wir zweifeln nicht, dass dies gelingen wird, wenn Sie Vertrauen
zu uns haben und uns angeben, fürauf welche Aufführungen sich Ihre Beschwerden
beziehen.
Sie müssen wissen, wie hoch wir Sie, hochverehrter Meister
Schönberg, schätzen, und sollen das Gefühl haben, dass es Freunde sind, die
Ihre Rechte verwalten. Es kann für uns nichts anderes Richtlinie sein, als

Ihre Interessen wirksam zu vertreten und es ist selbstverständlich,
dass Sie restlos jenen Ertrag aus Ihren Werken erhalten sollen, der
Ihnen zusteht. Wenn Sie uns die erbetenen genaueren Angaben machen,
bitten wir Sie, es uns zu überlassen, ob und in wie weit wir Ihre
Mitteilungen an die AMP weitergeben; wir werden dabei nur in Ihrem
Interesse handeln.
Wir bitten Sie freundlich um Antwort auf dieses Schreiben und zeichnen mit verbindlichen Grüssen in vorzüglicher Hochachtung
Hochverehrter Meister Schönberg!
Wir haben uns mit den Ausführungen Ihres Briefes vom 10. v. M. in gründlichster Weise beschäftigt und alle unsere Aufzeichnungen, die damit zusammenhängen, genau nachgeprüft.
Wir gehen die einzelnen Punkte im Folgenden durch:
Verrechnungsmodus Ihrer Anteile an Leihgebühren und Kaufbeträgen: Unseres Erachtens ist die Textierung im Vertrage1 vollkommen eindeutig. Leihgebühren oder Kaufpreise von Orchestermaterialen sind die Beträge, die wir tatsächlich erhalten. Deutlich geht dies überdies aus dem Vertrage2 hervor, den wir im Jahre 1922 abgeschlossen haben, in dem es ausdrücklich heisst, dass die Materialtantiemen von den „effektiven Eingängen“ der Kauf- oder Leihpreise zu zahlen sind. Anders ist das bei den sogenannten Editionsausgaben, bei welchen die Autorenanteile vom Ladenpreis, also von dem Preis, den die letzte Hand bezahlt, berechnet werden.
Wiewohl wir also unseren Standpunkt bezüglich der Verrechnung im Sinne des Vertrages für vollkommen richtig halten, wollen wir Ihre Ansicht in dieser Angelegenheit als Ihren Wunsch respektieren und sind bereit, diesem Wunsche zu entsprechen. Wir merken in unseren Verträgen vor, dass die Verrechnung von nun an, resp. rückwirkend ab 30. Juni 1936, in der Weise erfolgen soll, dass Ihre Tantieme bei Orchestermaterialen von jenem Betrag errechnet wird, welchen der Veranstalter der Aufführung bezahlt. Wir möchten noch bemerken, dass die Orchestermateriale größtenteils von den Konzertveranstaltern direkt bezogen werden und daher von uns keine Vermittlungsprovisionen zu zahlen sind. Die Differenz zwischen dem früheren und dem neuen Verrechnungsmodus kann infolgedessen keine sehr grossen Beträge ergeben.
Der Passus Ihres Briefes, in dem Sie schreiben, dass Sie einstellige Dollarbeträge für Aufführungen verrechnet erhielten, für welche dreistellige gezahlt wurden, ist uns allerdings vollkommen unverständlich. Es ist da unbedingt notwendig, dass Sie uns die betreffenden Fälle bekanntgeben, oder uns wenigstens einen einzigen Fall als Beispiel nennen. Wir sind überzeugt, dass hier ein Irrtum Ihrerseits vorliegt, den wir bestimmt werden aufklären können.
Was Ihre Ausführungen betrifft, wonach Sie von einer Reihe von Aufführungen, bei denen Sie anwesend waren, keine Verrechnung erhalten haben, kann es sich hier nur um Materiale handeln, die vor vielen Jahren nach Amerika verkauft wurden und die Ihnen seinerzeit auch als Verkäufe verrechnet worden sind. Wir bitten Sie, uns auch da die konkreten Fälle oder wenigstens einen Fall anzugeben, damit wir in der Lage sind, nachzuprüfen, ob unsere Annahme auf Richtigkeit beruht. Wir halten es für ganz ausgeschlossen, dass die A.M.P. Beträge für Leih- oder Kaufmateriale entgegengenommen hat, ohne dass sie uns, und damit auch Ihnen verrechnet worden wären. Auch wir wollen, dass allen Bedenken, die Sie haben, und allen Fällen, in denen Ihnen nach Ihrer Meinung nicht oder unrichtig verrechnet worden ist, genauest nachgegangen werden soll. Wir halten es aber für ganz unwahrscheinlich, dass eine Gesellschaft vom Rang und der kapitalistischen Durchschlagskraft der AmP, selbst wenn es sich um grössere Beträge handelte, (was hier nicht der Fall ist) tatsächlich kaufmännische und moralische Unanständigkeiten begehen würde.
Wir teilen gleichzeitig Ihre Beschwerden der AMP mit und werden Sie von der Antwort verständigen. Wir fürchten nur, dass es nicht leicht sein wird, zu einem Resultat zu kommen, wenn wir der AMP kein einziges konkretes Faktum angeben können.
Was nun die Verrechnung aus Erträgnissen von Schallplatten der Gurre-Lieder3 und der Verklärten Nacht4 betrifft, haben wir Ihnen die letzte Abrechnung, welche den Zeitraum von September 1934 bis Juni 1935 betraf, in unserer Abrechnung vom 30. Juni 1936 übermittelt. Es waren dort 1614 Lizenzmarken Verklärte Nacht und 538 der Gurrelieder verrechnet. Das Erträgnis der einzelnen Schallplatte ist allerdings nur ganz minimal. Die Abrechnung über die Schallplatten für die Zeit vom 30. September 1935 bis 31. März 1936 ist uns im September 1936 zugekommen und Sie erhalten die Ihnen zukommende Tantieme hieführ in der Abrechnung per 31. XII. 1936 verrechnet.
Die Rekordierung der Verklärten Nacht ist ohne unser Wissen erfolgt. Wir haben seinerzeit im Jahre 1932, wie dies mit Ihnen vereinbart worden war, sowohl der Ammre, wie der GDT mitgeteilt5, dass Erstaufnahmen ohne Ihre Genehmigung nicht stattfinden dürfen. Wir haben auch die Bestätigung6 auf diese Schreiben in der Hand. Ausserdem haben wir beide Gesellschaften am 15. September 1932 ersucht, auch Ihnen das Verbot der Erstaufnahmen ohne Ihre Zustimmung zu bestätigen.
Es liegt uns sehr daran, dass die Angelegenheiten, über die Sie Beschwerde führen, vollständig geklärt und zu Ihrer Zufriedenheit bereinigt werden. Wir zweifeln nicht, dass dies gelingen wird, wenn Sie Vertrauen zu uns haben und uns angeben, auf welche Aufführungen sich Ihre Beschwerden beziehen.
Sie müssen wissen, wie hoch wir Sie, hochverehrter Meister Schönberg, schätzen, und das Gefühl haben, dass es Freunde sind, die Ihre Rechte verwalten. Es kann für uns nichts anderes Richtlinie sein, als Ihre Interessen wirksam zu vertreten und es ist selbstverständlich, dass Sie restlos jenen Ertrag aus Ihren Werken erhalten sollen, der Ihnen zusteht. Wenn Sie uns die erbetenen genaueren Angaben machen, bitten wir Sie, es uns zu überlassen, ob und in wie weit wir Ihre Mitteilungen an die AMP weitergeben; wir werden dabei nur in Ihrem Interesse handeln.
Wir bitten Sie freundlich um Antwort auf dieses Schreiben und zeichnen mit verbindlichen Grüssen in vorzüglicher Hochachtung

7. November 1936



Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Wien
Wissenschaftszentrum Arnold Schönberg und die Wiener Schule
Archiv der Universal Edition, Depositum


Brief, Entwurf

Zitierhinweis:

Universal-Edition an Arnold Schönberg, 7. November 1936, in: Arnold Schönberg: Briefwechsel mit den Verlagen Universal-Edition und Dreililien. Hrsg. von Katharina Bleier und Therese Muxeneder unter Mitarbeit von Jannik Franz und Philipp Kehrer, Universität für Musik und darstellende Kunst Wien und Arnold Schönberg Center, Wien. Version 2.5 vom 26.05.2026. URL: https://www.schoenberg-ue.at/ue/letters/letter.20716_ccd.

Download:
Dieses Dokument als TEI-XML herunterladen